Auch die Stadt muss Rechnungen bezahlen – Drensteinfurt.peus.info
Auch die Stadt muss Rechnungen bezahlen
14.07.2026
Drensteinfurt. Die Erweiterung der Lambertus Grundschule liegt nun etwa 6 Jahre zurück. Damit lief der Gewährleistungsanspruch der Stadt gegenüber beteiligten Unternehmern bezüglich der Gewerke Elektroinstallation und den Fassadenbau aus, weshalb die Stadt 20.890,25 € zahlen muss. Für den Haushalt stellt dies unter Investitionsnummer 0303-0006 „Erweiterung Lambertus- Grundschule Walstedde“ eine außerplanmäßige Bereitstellung dar und wurde als solcher eingestellt. Da die Investitionsmaßnahme 1502-0012 "Sanierung Ameke 52" verschoben ist, soll die Deckung des Betrages aus den Mitteln gedeckt werden.
Was ist der Hintergrund?
Sinnvollerweise sicherte sich die Stadt seinerzeit offensichtlich ab. Wären Mängel aufgefallen, hätte die Stadt gegenüber den Unternehmen Anspruch auf Mangelbeseitigung gehabt. Um diese Ansprüche abzusichern und im Fall einer Insolvenz oder auch nur fehlenden Bereitschaft der Firmen zur Mängelbeseitigung wurde der Betrag aus den damaligen Rechnungen nicht an die Firmen überwiesen. Die Firmen haben also die Zahlung der Teilbeträge damals nicht verlangt; vermutlich wurde dies vertraglich vereinbart.
Liegt ein Fehler der Stadt vor?
Ein Fehler ohne dramatische Auswirkungen ist zu attestieren. Der Fehler liegt darin, dass die Stadtverwaltung eine noch offene Rechnung nicht auf dem Schirm hatte. Der Fehler kann allerdings Bürgermeister Wiewel nicht angelastet werden, jedenfalls nicht bezüglich seiner Amtsausübung; weshalb es Ratsmitgliedern nicht auffiel und wie weit deren Kontrollaufgabe reicht, mag dahinstehen. Nach den (hier unterstellten) vertraglichen Konstellationen wird die Stadt den Betrag zahlen müssen. Es dürfte damals als Werklohn vereinbart worden sein und der muss auch gezahlt werden. Die Absicherung ggfls. bestehender Mängelansprüche war sinnvoll, aber beeinträchtigte den grundsätzlichen Zahlungsanspruch nicht. Damit wird nur bezahlt, was auch seinerzeit von den Firmen auch geleistet wurde. Für die Zukunft ist es Aufgabe der Stadt, zu zahlende Rechnungen im Auge behalten und dann nicht von Zahlungsforderungen überrascht zu werden. Nur das stellt eine seriöse Finanzverwaltung dar.
Warum sind Ansprüche der Firmen nicht verjährt?
Verjährung setzt Fälligkeit voraus. Während Erfüllbarkeit den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem ein Schuldner (hier: die Stadt Drensteinfurt) eine Leistung (hier: Zahlung) erbringen darf, bezeichnet die Fälligkeit den Zeitpunkt, an dem ein Gläubiger die Leistung verlangen darf. Wenn nun vereinbart ist, dass die Stadt den Teilbetrag erst zahlen muss, wenn der Gewährleistungszeitraum beendet ist, konnten die Unternehmer die Teilzahlungen bislang nicht verlangen. Demnach waren die Beträge bislang nicht fällig und die Verjährung hat bis dahin nicht begonnen.
Was hätte anders laufen können?
Die Stadt weist darauf hin, dass es zu der Situation nur gekommen sei, weil die Unternehmer nicht von einer Möglichkeit der Gewährleistungsbürgschaft Gebrauch gemacht hätten. Die Unternehmer hätten also auch schon früher die Auszahlung der Teilbeträge verlangen können unter der Bedingung, dass sie hierfür Bürgschaften (in der Regel von Banken) eingereicht hätten. Diese Bürgschaften hätten dann die Beträge wieder abgedeckt. Im Gewährleistungsfall hätte die Stadt also aus den Bürgschaften die Gelder bekommen und bereits vorher - mit Einreichen der Bürgschaften durch die Unternehmer - hätte die Stadt die Werkleistungen vollständig an die Unternehmer gezahlt. Dann wäre aktuell nach ende des Gewährleistungszeitraums nur notwendig gewesen, die nicht benötigten Bürgschaften an die Unternehmer herauszugeben.
Warum keine Bürgschaften?
Dass die Unternehmen nicht von der Möglichkeit der Bürgschaftsstellung Gebraucht gemacht haben (, was die Stadt augenscheinlich überrascht, ihr aber immer bekannt, wenn auch nicht bewusst, war), dürfte auf mehreren Gründen beruhen. Einerseits scheinen die Firmen nicht zwingend auf die offenen Teilbeträge angewiesen zu sein. Weiter scheint die Stadt Drensteinfurt ausreichend kreditwürdig zu sein, dass die Unternehmen darauf vertrauten, auch nach 6 Jahren noch die offenen Restbeträge zu erhalten. Und schließlich kostet das Stellen von Bürgschaften Geld. Eine Bürgschaft einer Bank ist mit Kosten verbunden; denn auch das Kreditinstitut möchte mit dieser Dienstleistung verdienen. Und vor diesen Hintergründen haben die Unternehmer auf das Einreichen von Gewährleistungsbürgschaften offensichtlich verzichtet.
In der Vorlage wird genannt, dass die außerplanmäßige Mittelbereitstellung gemäß § 83 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 2 Nr. 14 der Zuständigkeitsordnung durch den Rat zu genehmigen sei. Laut Niederschrift nahm der Rat den Bericht zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Außerplanmäßige Mittelbereitstellung bei Investitionsnummer 0303-0006 „Erweite- rung Lambertus-Grundschule Walstedde“ zur Auszahlung von Sicherheitseinbehal- ten nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums in Höhe von 20.890,25 €.
Die Deckung erfolgt aus Einsparungen bei der Investitionsnummer 1502-0012 „Sa- nierung Ameke 52“
Inklusive / Klimarelevante Auswirkungen:
keine
Anlagen:
keine
Bericht:
Von 2017 bis 2020 wurde die Lambertus Grundschule in Walstedde erweitert. Zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen wurden die Rechnungen für die Elektro- installation und den Fassadenbau gekürzt. Die Unternehmer haben die Einbehalte nicht, wie sonst üblich, im Nachgang gegen entsprechende Bürgschaften getauscht. Diese Einbehalte waren daher nun nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums aus- zuzahlen. Nach Ablauf der Gewährleistung wurde darüber hinaus vom Planungsbüro eine Schlussrechnung gestellt und eine Schlussrechnung angekündigt.
Da die Maßnahme abgeschlossen ist, wurden versehentlich keine Mittel in den Haushaltsplan 2026 aufgenommen, so dass nun die Gesamtsumme in Höhe von 20.890,25 € bei Investitionsnummer 0303-0006 „Erweiterung Lambertus- Grundschule Walstedde“ außerplanmäßig bereitgestellt werden muss. Die Deckung erfolgt aus den Mitteln der verschobenen Investitionsmaßnahme 1502-0012 „Sanie- rung Ameke 52“.
Die außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist gem. § 83 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 2 Nr. 14 der Zuständigkeitsordnung durch den Rat zu genehmigen. Vorlage der Stadtverwaltung