Rückblick: Verkehrsunfall am 18.04.2015 – Drensteinfurt.peus.info
Rückblick: Verkehrsunfall am 18.04.2015
18.04.2015
Drensteinfurt. Vor etwa 10 Jahren gab es einen Verkehrsunfall in Drensteinfurt. Was wurde daraus? In der Datenbank openjur.de ist das Urteil das Landgerichts Münster vom 24.05.2017 veröffentlicht.
Eine PKW-Fahrerin und eine damals 58-jährige Radfahrerin befuhren Straßen in Drensteinfurt, die zwischen Feldern lagen und eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorsahen. Die PKW-Fahrerin befuhr mit ihrem VW Golf V die "L-Straße", eine schmale Straße ohne Mittelstreifen, und die Radfahrerin befuhr die "S-Straße". Die Radfahrerin wollte aus Sicht der PKW-Fahrerin von links auf die L-Straße in die Fahrtrichtung des PKW einbiegen, also links abbiegen und dort weiterzufahren. Es galt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Wegen Bewuchses war die Sicht zwischen den Straßen im Kreuzungsbereich eingeschränkt.
Es kam zur Kollision zwischen PKW und Fahrrad, nachdem die Radfahrerin von der S-Straße auf die L-Straße eingebogen ist. Die Radfahrerin wurde schwer verletzt und wurde ins Clemenshospital nach Münster verbracht. Der PKW erlitt Sachschaden. Beide Seiten verlangten vor Gericht Schadensersatz.
Das Gericht wies Ansprüche der Radfahrerin vollständig zurück. Die Klage der PKW-Fahrerin hatte im wesentlichen Erfolg.
Wie das Gericht die Rechtslage begründete:
- zwar unterliegt der PKW einer Betriebsgefahr, jedoch kann diese vollständig zurücktreten, wenn "nur" die Betriebsgefahr eines PKW auf der einen Seite vorlag, auf der anderen Seite (der Radfahrerin) aber ein gravierendes Verschulden vorliegt;
- Die Radfahrerin habe schuldhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen, da sie der aus ihrer Sicht von rechts kommenden PKW-Fahrerin die Vorfahrt genommen hat, indem sie in den Einmündungsbereich eingefahren ist, und dies, obwohl sie angesichts der für sie bestehenden Sichtbehinderung nicht übersehen konnte, ob sich von rechts ein bevorrechtigtes Fahrzeug näherte;
- es sei zwar wegen des Sonnentiefstands so gewesen, dass der PKW keine 100 km/h habe fahren dürfen; denn § 3 StVO regelt die Geschwindigkeit (auch) in Abhängigkeit der Sichtweite, die PKW-Fahrerin sei aber auch keine 100 km/h gefahren, sondern wohl nur ca. 60- 65 km/h;
- unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes musste die PKW-Fahrerin nicht mit einem gravierenden Verkehrsverstoß einer von links einbiegenden Person rechnen.
Zusammengefasst: Der PKW hatte Vorfahrt (rechts vor links), welche von der Radfahrerin missachtet wurde. Da die PKW-Fahrerin alles richtig machte und der Unfall absolut unvermeidbar war, trat die dem PKW grundsätzlich zukommende Haftung aus Betriebsgefahr vollständig zurück.
Zur Quelle mit weiteren Einzelheiten und vollständigem Text: openjur.de öffnen (externer Link, Gültig am 04.12.2025)