Drensteinfurt. In Drensteinfurt ist es wieder so weit: Vom 1. Oktober bis zum 30. April dürfen Anwohner Schlagabraum aus der Pflege von Feldhecken, Kopf- und Obstbäumen sowie Ufergehölzen verbrennen. Wer diese Möglichkeit nutzen möchte, muss den geplanten Termin bei der Stadt anmelden. Dabei sind der genaue Ort, der Zeitraum und eine Telefonnummer für die Erreichbarkeit anzugeben.
Die Stadt weist darauf hin, dass alle Auflagen der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Verbrennen von Schlagabraum eingehalten werden müssen. Diese Regelungen sorgen dafür, dass alles sicher und geordnet abläuft. Die Anmeldung selbst ist unkompliziert und kann direkt über die Website der Stadt vorgenommen werden. So bleibt gewährleistet, dass die Arbeiten reibungslos durchgeführt werden können und die Umwelt geschützt bleibt.
www.drensteinfurt.de öffnen (externer Link, Gültig am 01.10.2025)
Die Stadt verweist auf der Webseite auf die ordnungsbehördliche Verordnung zum Verbrennen von Strauchschnitt (externer Link, Gültig am 01.10.2025).
Im Wesentlichen legt diese Verordnung, die im November 2006 erlassen wurde und noch bis Herbst 2026 gültig ist, fest, dass solche pflanzlichen Rückstände nur unter bestimmten Bedingungen beseitigt werden dürfen, um Risiken zu minimieren und die Umgebung zu schonen. Sie beschränkt die Verbrennung auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April, da in den wärmeren Monaten die Gefahr von Bränden höher ist.
Die Verordnung sieht vor, dass das Verbrennen ausschließlich außerhalb der zusammenhängend bebauten Bereiche stattfinden darf. Dabei müssen Abstände eingehalten werden, etwa 200 Meter zu Wohnvierteln, 100 Meter zu einzelnen Gebäuden oder Wäldern, 25 Meter zu Hecken oder Gebüschen, 15 Meter zu Gewässern, 50 Meter zu Straßen und 10 Meter zu Wegen. Der Schlagabraum wird in Haufen von maximal 50 Quadratmetern Fläche und 50 Kubikmetern Volumen zusammengeführt, umgeben von einem 15 Meter breiten Streifen ohne brennbare Materialien. Zum Schutz von Tieren wie Igeln oder Insekten sollen diese Haufen erst am Tag der Verbrennung aufgeschichtet oder umgelagert werden.
Vor jeder Verbrennung ist eine Anzeige an die Stadt erforderlich, in der Menge, Ort, Zeit und eine Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Während des Prozesses überwachen zwei Erwachsene das Feuer kontinuierlich, ausgerüstet mit Mitteln, um bei Bedarf die Feuerwehr zu rufen. Bei aufkommendem Wind muss das Feuer sofort gelöscht werden, und Hilfsmittel wie Öle oder andere Abfälle sind nicht erlaubt. Nach dem Abbrennen werden die Reste in den Boden gearbeitet oder abgedeckt. In der Nähe von Flugplätzen, innerhalb von vier Kilometern um den Mittelpunkt oder 1,5 Kilometern um Landegebiete, braucht es eine Zustimmung der zuständigen Behörden.
Diese Vorgaben gelten nicht für Wälder, wo das Forstamt Warendorf zuständig ist, und in Kleingärten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle generell untersagt. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Die Verordnung läuft noch bis November 2026, also bleibt sie für die kommende Saison relevant.
Mit dem Auslaufen der Regelung im nächsten Jahr stellt sich die Frage, welche neuen Vorgaben dann gelten könnten. Wird es eine Fortsetzung geben, angepasst an veränderte Bedingungen, oder ganz andere Ansätze zur Entsorgung? Bislang gibt es dazu keine offiziellen Angaben, doch die Diskussionen in der Stadt könnten bald konkrete Formen annehmen.